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Aktuelles

Hier finden Sie wichtige, interessante Entscheidungen und Neuigkeiten zu folgenden Themengebieten:


Brückenteilzeit nach § 9a TzBfG


Wiedereingliederung und Schadensersatz


Rechtsprechungsänderung zur arbeitgeberseitigen Weisung


Mindestlohn


Schwerbehindertenrecht


Neues Baurecht ab 1.1.2018



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Noch ein neuer Teilzeitanspruch? Donnerwetter


Wenig beachtet von der Öffentlichkeit hat der Gesetzgeber die neue Brückenteilzeit eingeführt und dafür den neuen § 9a im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geschaffen.


Dieser Anspruch tritt neben die bereits bekannten Möglichkeiten der Teilzeitarbeit, u.a. während der Elternzeit, nach dem Pflegezeitgesetz, dem Familienpflegezeitgesetz, für schwerbehinderte Menschen nach § 164 Abs. 5 SGB IX und die tariflich geregelten Fallgruppen wie der Altersteilzeit.


Bei den vielen Gesetzen, die eine Teilzeitarbeit ermöglichen, muss man immer unterscheiden, wie lange vorher man die Verringerung der Arbeitszeit ankündigen muss, mit welchen Gründen der Arbeitgeber ablehnen kann, ob der Beschäftigte einen Grund für den Teilzeitwunsch braucht, in welchem Umfang und für welchen Zeitraum  reduziert werden kann und ob und wie oft eine solche Teilzeit auch wiederholt möglich ist.


In diesem Sinne ist bei der neuen Brückenteilzeit ein großer Vorteil, dass der Arbeitnehmer keinen besonderen Grund für das Teilzeitbegehren angeben muss. Dies unterscheidet sich von den Pflegezeitgesetzen. Es ist auch ein längerer Zeitraum als dort möglich, nämlich mit einer Spanne von einem bis zu fünf Jahren. Allerdings gibt es einen Schwellenwert von mehr als 45 Arbeitnehmern, die bei dem Arbeitgeber beschäftigt sein müssen, damit der Anspruch besteht. Der Beschäftigte ist völlig frei, in welchem Umfang er eine Arbeitszeitreduzierung vornehmen will. Dies ist anders als bei der Elternzeit und der Familienpflegezeit mit mindestens 15 Stunden. Nach Durchführung einer Brückenteilzeit kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit als Brückenteilzeit erst nach einer Sperrfrist von einem Jahr verlangt werden.


Beim Verfahren und den Ablehnungsmöglichkeiten des Arbeitgebers verweist die neue Vorschrift auf die Regelung des § 8 TzBfG, sodass der Beschäftigte den Antrag auch hier spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Teilzeit beim Arbeitgeber in Textform geltend machen muss und dieser den Anspruch wegen entgegenstehender betrieblicher Gründe ablehnen kann. Dies ist bei den Pflegezeitgesetzen anders (zehn Tage vorher bei Pflegezeit und acht Wochen vorher bei Familienpflegezeit), auch, weil der Arbeitgeber dort dringende betriebliche Gründe braucht, um dem Wunsch entgegentreten zu können.


Ihre große Stärke wird die Brückenteilzeit in Kombination mit den anderen Teilzeitmöglichkeiten ausspielen können. Eine Sperrzeit von einem Jahr nach Beendigung einer Brückenteilzeit gilt nämlich nur für Arbeitszeitverringerungen nach dem TzBfG, also nicht für solche, die sich aus anderen Gesetzen ergeben. Von daher kann ein Arbeitnehmer nach Beendigung einer Teilzeit nach § 9a TzBfG auch noch eine familienpolitische Teilzeit in Anspruch nehmen. Umgekehrt kann ein Arbeitnehmer nach einer Teilzeit wegen Elternzeit oder Pflegezeit noch eine solche nach § 9a TzBfG wahrnehmen. Er muss hier nur während der dreimonatigen Ankündigungsfrist (§ 8 II TzBfG) mit dem vorherigen höheren Zeitvolumen arbeiten.

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