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Aktuelles

Hier finden Sie wichtige, interessante Entscheidungen und Neuigkeiten zu folgenden Themengebieten:


Brückenteilzeit nach § 9a TzBfG


Wiedereingliederung und Schadensersatz


Rechtsprechungsänderung zur arbeitgeberseitigen Weisung


Mindestlohn


Schwerbehindertenrecht


Neues Baurecht ab 1.1.2018



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Neues Baurecht ab 1.1.2018


Relativ wenig beachtet von der Öffentlichkeit, sind am 1.1.2018 neue baurechtliche Regelungen in Kraft getreten, die weitgehende Neuerungen beinhalten. Das Werkvertragsrecht des BGB wurde um eigene Bestimmungen zum Bauvertrag ergänzt, die wiederum einen eigenen Abschnitt zum völlig neuen Verbraucherbauvertrag beinhalten. Daneben finden sich nun auch Vorschriften zu Verträgen mit Architekten und Ingenieuren sowie zum Bauträgervertrag an dieser Stelle. Allgemein für Werkverträge wurden vor allem die Regelungen zu Abschlagszahlungen und zur Abnahme neu gefasst. Speziell für den Bauvertrag wird die Abnahme jetzt noch um die Möglichkeit der einseitigen Zustandsfeststellung durch den Unternehmer ergänzt, wenn der Besteller dem Abnahmetermin schuldhaft fernbleibt. Besondere Bedeutung für die Praxis dürfte aber dem erstmals eingeführten Baustein der Vertragsänderung in den §§ 650 b und 650 c BGB n.F. zukommen. Danach ist der Unternehmer verpflichtet, auf einen Änderungswunsch des Bestellers einzugehen, wenn dies von ihm im Hinblick auf den vereinbarten Werkerfolg begehrt wird. Es ist dann auch eine damit verbundene Mehr- oder Mindervergütung zu verhandeln. Die Passage hat ein Vorbild in § 2 VOB/B. Auch speziell für dieses Anordnungsrecht und die Vergütungsanpassung ist eine Erleichterung im einstweiligen Rechtsschutz dahingehend geschaffen worden, dass der für eine einstweilige Verfügung sonst erforderliche sog. Verfügungsgrund, also das Bestehen einer besonderen Dringlichkeit, in diesem Fall nicht glaubhaft gemacht werden muss.

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