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Aktuelles

Hier finden Sie wichtige, interessante Entscheidungen und Neuigkeiten zu folgenden Themengebieten:


Brückenteilzeit nach § 9a TzBfG


Wiedereingliederung und Schadensersatz


Rechtsprechungsänderung zur arbeitgeberseitigen Weisung


Mindestlohn


Schwerbehindertenrecht


Neues Baurecht ab 1.1.2018



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Neuer Kündigungsschutz im Schwerbehindertenrecht


Das SGB IX hat eine umfassende Neugestaltung durch das Bundesteilhabegesetz erfahren. Die Neufassung tritt in zwei Stufen in Kraft: ein Teil zum 30.12.2016, der Rest zum 1.1.2018. Die SVP ist künftig bereits ab 100 schwerbehinderten AN auf ihren Wunsch von der Arbeitspflicht freizustellen, pro jeweils 100 schwerbehinderter AN kann die SVP einen Stellvertreter heranziehen und es gibt keine Höchstzahl mehr von 2 Stellvertretern. Die SVP hat Anspruch auf eine Bürokraft im erforderlichen Umfang. Stellvertreter der SVP haben jetzt den gleichen Anspruch auf Teilnahme an Fortbildungen wie die SVP selbst. Neu ist § 95 II Satz 3 SGB IX, wonach eine Kündigung ohne Beteiligung der SVP unwirksam ist – früher blieb das Übergehen der Beteiligung sanktionslos. Das Beteiligungserfordernis gilt unabhängig von Modalitäten der Integrationsamtszustimmung, also auch schon innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses von Anfang an. Im Verhältnis zum Antrag an das Integrationsamt ist die SVP-Anhörung vorher durchzuführen. Streitig ist, ob es einen Zustimmungsverweigerungsgrund für das Integrationsamt darstellt, wenn die vorherige SVP-Beteiligung unterblieben ist. Sehr schwierig ist auch, dass die Neuregelung keine Fristen für das SVP-Beteiligungsverfahren enthält - es könnte also nicht gesagt werden, wann die Kündigung wegen des Abschlusses des Beteiligungsverfahrens ausgesprochen werden kann. Deshalb wird derzeit eine analoge Anwendung der Fristen aus § 102 BetrVG befürwortet. Das bedeutet, für die Anhörung bei einer ordentlichen Kündigung eine Frist von einer Woche und bei einer außerordentlichen Kündigung innerhalb von drei Tagen.

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